Satzung des Vereins „Werbekreis Oberpleis“

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Werbekreis Oberpleis“, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Königswinter-Oberpleis
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessenvon Handel, Handwerk, Gewerbe und freien Berufe in Oberpleis und seinem Einzugsbereich zu fördern.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können sein: natürliche
2. und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Körperschaften.
3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund schriftlichen Antrags des Bewerbers.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod oder – bei Vereinigungen – durch deren Auflösung;
b. Durch Austrittserklärung des Mitglieds. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muß bis spätestens zum 30. September des Geschäftsjahrs schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden;
c. Durch Ausschluß
aa) Ein Ausschluß ist möglich, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als 1 Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Ausschlußandrohung den Rückstand in einer gesetzten Nachfrist nicht ausgleicht.
Ein Ausschluß ist ferner möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt.
bb) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Dieser Beschluß bedarf einer 2/3Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Widerspricht der Betroffene dem Ausschluß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, so hat der Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen, sofern er nicht seinerseits den Ausschluß rückgängig macht, was einen mit 2/3Mehrheit gefaßten Vorstandsbeschluß voraussetzt.
Für die Aufhebung des Beschlusses über den Ausschluß durch die Mitgliederversammlung genügt einfache Mehrheit.

§ 4
Beitrag

1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
2. Beiträge und sonstige Einkünfte dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 5
Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung (§ 6)
2. Vorstand (§ 7)
3. Gesetzliche Vertretung (§ 8)

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstands, Entgegennahme des Tätigkeisberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
b. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
c. Wahl der Kassenprüfer, Bestimmung der Zahl der Kassenprüfer;
d. Beschlußfassung in den durch diese Satzung der Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten;
e. Beschlußfassung in Angelegenheiten, in denen der Vorstand eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt.
2.

a. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, und zwar schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
b. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt; einmal jährlich muß eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. In der Jahreshauptversammlung haben Vorsitzender, Kassenwart und Kassenprüfer Bericht zu erstatten.
c. Der Vorstand ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung findet dann unter Wahrung der Einladungsfristen innerhalb von vier Wochen als Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags statt.
3.

a. Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
b. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
c. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, daß mindestens zwei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangten. In diesem Fall erfolgt die Stimmabgabe durch Stimmzettel.
d. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Vorstandsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung ebenfalls Stimmrecht.
4.

a. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Versammlungsleitung verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
b. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Aus dem Protokoll muß sich die Beachtung der Förmlichkeiten sowie der Inhalt der Beschlüsse ergeben.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellv. Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Kassenwart,
e. drei Beisitzern.
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für zwei Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet:
a. mit der Wahl eines neuen Vorstands oder neuen Vorstandsmitglieds für den jeweiligen Aufgabenbereich nach Ablauf der Amtszeit;
b. Amtsniederlegung oder Tod;
c. durch Abberufung. Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Sie erfolgt durch einen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschluß der Mitgliederversammlung; diese ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliederzahl des Vereins im Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist.
4.

a. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder, sofern der Vorsitzende verhindert ist, seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
b. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Beachtung einer Frist von wenigstens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung, die Vorstandsmitglieder können auf die Einhaltung dieser Förmlichkeit verzichten.
c. Die Einberufung einer Vorstandssitzung muß erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder das beantragen.
d. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
e. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
f. Gegenstand der Erörterungen und Bechlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Gesetzliche Vertretung

1. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des§ 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
2. Jeder ist Alleinvertretungsberechtigt.

§ 9
Schriftform

Die in dieser Satzung vorgeschriebene Schriftlichkeit von Mitteilungen an die Mitglieder wird durch einfachen Brief an die aus den Vereinsunterlagen ersichtliche Anschrift des Mitglieds gewahrt.

§ 10
Satzungsänderung, Vereinsauflösung

1. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2.

a. Die Auflösung des Vereins kann nur wirksam beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
b. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die frühestens nach 2, spätestens nach 6 Wochen stattfindet. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, und entscheidet über die Auflösung mit einfacher Mehrheit. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung hinzuweisen.
c. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung im Anschluß an den Auflösungsbeschluß mit einfacher Stimmenmehrheit.

Königswinter 21-Oberpleis, den 7. 12. 1982

unterschriften_satzung